Die Lohnsubventionen werden in den Beschäftigungsgebieten Kerava und Sipoo fortgesetzt.

Die Arbeitsvermittlungsabteilung des Stadtrats von Kerava beschloss in ihrer Sitzung am 30. September 2026, die Lohnsubventionen ab dem 1. Oktober 2026 fortzuführen. Durch diesen Beschluss können im Jahr 2026 etwa 20 bis 30 weitere Arbeitssuchende in lohnsubventionierten Beschäftigungen aufgenommen werden.

Die Gewährung von Lohnsubventionen in den Beschäftigungsgebieten Kerava und Sipoo wurde am 1. Juni 2026 aufgrund unzureichender Haushaltsmittel ausgesetzt. Das Haushaltsergebnis und die Prognose für den Rest des Jahres lassen jedoch eine Fortsetzung der Subventionsgewährung zu.

Die Situation bei der Mittelverwendung für Lohnsubventionen wurde während der Aussetzung genau überwacht. Da nicht die gesamte bewilligte Unterstützung ausgezahlt wird, werden schätzungsweise 10–20 Prozent der zuvor zugesagten Mittel zur Umverteilung freigegeben.

Die Lohnbeihilfen werden ab dem 1.10.2026. Oktober 2026 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Prognosen zufolge stehen für 110 rund 000 Euro an Haushaltsmitteln zur Verfügung.

Durch diese Entscheidung können im Jahr 2026 etwa 20 bis 30 weitere Arbeitssuchende in lohnsubventionierten Beschäftigungen aufgenommen werden. Gleichzeitig unterstützen Lohnsubventionen die Rekrutierungsbemühungen der Arbeitgeber und verbessern die Chancen der Arbeitssuchenden, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Kriterien für die Gewährung von Lohnsubventionen

Der Lohnkostenzuschuss soll die Beschäftigung von arbeitslosen Arbeitssuchenden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Die Arbeitsagentur kann dem Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zur Deckung der Einstellungskosten gewähren.

Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation von Arbeitsvermittlungsdiensten (380/2023) gelten im Beschäftigungsraum Kerava und Sipoo folgende Vergabekriterien:

  • Lohnbeihilfen werden nur für Arbeitsverträge gewährt, die bis auf Weiteres gültig sind, oder für befristete Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten.
  • Die Arbeitszeit bei subventionierter Arbeit muss mehr als 80 Prozent der im Tarifvertrag für den jeweiligen Sektor festgelegten Höchstarbeitszeit betragen. Die Arbeitszeit kann kürzer sein, wenn sie der Arbeitsfähigkeit und den Möglichkeiten des Arbeitssuchenden entspricht, die Arbeit anzunehmen.
  • Lohnkostenzuschüsse können auch denjenigen gewährt werden, die sich in einer Lehrlingsausbildung von weniger als 12 Monaten befinden.
  • Die Ermessensverlängerung des 24-monatigen Unterstützungszeitraums für den Lohnkostenzuschuss wird nicht gemäß Abschnitt 87 oder Abschnitt 89 des Gesetzes über die Organisation der Beschäftigungsdienste gewährt.