Benachrichtigungskanal für Missbrauchsverdacht in der Stadt Kerava

Das sogenannte Whistleblower- bzw. Hinweisgeberschutzgesetz ist am 1.1.2023. Januar XNUMX in Kraft getreten.

Es handelt sich um ein Gesetz zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen EU-Recht und nationales Recht melden. Mit dem Gesetz wurde die Whistleblowing-Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt. Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Website von Finlex.

Die Stadt Kerava verfügt über einen internen Benachrichtigungskanal für Benachrichtigungen, der für Mitarbeiter der Stadt gedacht ist. Der Kanal richtet sich an Personen, die in einem Dienst- oder Dienstverhältnis stehen, sowie an niedergelassene Ärzte und Auszubildende.

Der interne Meldeweg nach dem Whistleblowerschutzgesetz wird zum 1.4.2023. April XNUMX in Betrieb genommen.

Kommunen und Treuhänder können ihre Meldungen nicht über den stadtinternen Meldekanal melden, wohl aber über den zentralen Meldekanal des Justizkanzlers: So erstellen Sie eine Benachrichtigung (oikeuskansleri.fi)
Mögliche Missbrauchsfälle können Sie dem zentralen externen Meldekanal des Kanzleramtes schriftlich oder mündlich melden.

Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Die Ankündigung gibt der Stadt die Möglichkeit, die Probleme herauszufinden und zu beheben. Die Meldung sämtlicher Beschwerden fällt jedoch nicht unter das Whistleblowerschutzgesetz. Beispielsweise fallen Fahrlässigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen nicht unter das Whistleblowerschutzgesetz.

Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst:

  1. öffentliches Beschaffungswesen, ausgenommen Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung;
  2. Finanzdienstleistungen, Produkte und Märkte;
  3. Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  4. Produktsicherheit und Compliance;
  5. Verkehrssicherheit;
  6. Umweltschutz;
  7. Strahlung und nukleare Sicherheit;
  8. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz;
  9. öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 168 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
  10. Konsumismus;
  11. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen.

Voraussetzung für den Hinweisgeberschutz ist, dass es sich bei der Meldung um eine Handlung oder Unterlassung handelt, die strafbar ist, eine verwaltungsrechtliche Sanktion nach sich ziehen kann oder die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Gesetzgebung ernsthaft gefährden kann.

Die Meldung betrifft Verstöße sowohl gegen nationale als auch gegen EU-Rechtsvorschriften in den oben genannten Bereichen. Die Meldung sonstiger Verstöße oder Fahrlässigkeiten fällt nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Bei Verdacht auf Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, kann eine Beschwerde eingereicht werden, zum Beispiel:

Sie können den Datenschutzbeauftragten benachrichtigen, wenn Sie den Verdacht haben, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Kontaktinformationen finden Sie auf der Website dataprotection.fi.