Investitionsvereinbarung

Wenn der Zweck darin besteht, Bauwerke wie Rohre, Leitungen oder Geräte dauerhaft in einer Straße oder einem anderen öffentlichen Bereich gemäß dem Lageplan zu platzieren, muss eine Platzierungsvereinbarung mit der Stadt geschlossen werden. Der Vertrag kommt auch bei Altbausanierungen zustande.

Der Abschluss einer Investitionsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Eigentümer oder Eigentümer des Bauwerks basiert auf dem Landnutzungs- und Baugesetz 132/1999, z. B. Abschnitte 161–163.

Bauwerke, die eine Platzierungsvereinbarung mit der Stadtverwaltung erfordern

Im Folgenden werden die gängigsten Bauwerke definiert, deren Platzierung in einer Straße oder einem anderen öffentlichen Bereich einer Platzierungsvereinbarung bedarf:

  • Fernwärme-, Erdgas-, Telekommunikations- und Stromleitungen in der Straße oder einem anderen öffentlichen Bereich.
  • Alle Brunnen, Verteilerschränke und sonstigen mit den oben genannten Leitungen in Zusammenhang stehenden Bauwerke auf der Straße oder in anderen öffentlichen Bereichen.
  • Zusätzlich zum Platzierungsvertrag muss für Transformatoren gesondert eine Baugenehmigung beantragt werden.

Einen Antrag stellen

Machen Sie sich vor der Beantragung einer Investitionsgenehmigung sorgfältig mit den Anweisungen zum Antrag vertraut.