Parkkontrolle

Die Parkkontrolle ist eine behördliche Aufgabe, die neben den städtischen Parkkontrolleuren auch von der Polizei wahrgenommen wird. Das Parken wird in Bereichen, die der Stadt gehören, und durch von den Grundstücken autorisierte private Rettungsdienste überwacht.

Die Parkkontrolle stellt sicher, dass:

  • Das Parken erfolgt ausschließlich auf reservierten Parkplätzen
  • Die Parkzeiten pro Stellplatz werden nicht überschritten
  • Parkplätze werden von denjenigen genutzt, für die sie bestimmt sind
  • Parkplätze werden bestimmungsgemäß genutzt
  • Das Parken erfolgt entsprechend den Verkehrsschildern
  • Die Parkvorschriften werden eingehalten.

Neben öffentlichen Bereichen können Parkkontrolleure auf Wunsch eines Vertreters einer Wohnungsbaugesellschaft, beispielsweise eines Hausverwalters, auch den Bereich eines Privatgrundstücks inspizieren. Die Parkkontrolle im Bereich eines Privatgrundstücks kann auch von einem privaten Parkkontrollunternehmen durchgeführt werden.

Gebühren

Die Parkverstoßgebühr beträgt 50 €. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, erhöht sich der Betrag um 14 €. Die überfällige Zahlung ist unmittelbar einklagbar.

Nach dem Parkfehlergebührengesetz kann eine Parkfehlergebühr erhoben werden:

  • wegen Verstoßes gegen die Halte-, Steh- und Parkverbote und -verbote sowie die Regeln und Vorschriften zur Benutzung von Parkscheiben
  • wegen Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen des unnötigen Leerlaufs eines Kraftfahrzeugs.

Berichtigungsanspruch

Wenn Sie Ihrer Meinung nach eine ungerechtfertigte Parkstrafe erhalten haben, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung der Zahlung stellen. Der Berichtigungsantrag wird bei HelgaPark gestellt, für dessen Nutzung das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Fallnummer der Fehlerzahlung erforderlich sind. 

Sie können das Berichtigungsantragsformular auch am Serviceschalter des Sampola-Servicecenters abholen. Das ausgefüllte Korrekturantragsformular kann an die gleiche Stelle zurückgesendet werden.

Das Einreichen eines Berichtigungsantrags führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Zahlung der Parkstrafe, die Zahlung muss jedoch fristgerecht erfolgen, auch wenn das Berichtigungsantragsverfahren noch im Gange ist. Bei Annahme des Anpassungsantrags wird der gezahlte Betrag auf das vom Zahler angegebene Konto zurückerstattet.

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