Stationsplanung

Der Bau der Stadt erfolgt nach den von der Stadt erstellten Lageplänen. Der Lageplan legt die zukünftige Nutzung des Gebietes fest, etwa was erhalten bleibt, was wo und wie bebaut werden kann. Der Plan zeigt beispielsweise Lage, Größe und Zweck der Gebäude. Der Bebauungsplan kann sich auf ein ganzes Wohngebiet mit Wohn-, Arbeits- und Erholungsgebieten beziehen, manchmal aber auch nur auf ein Grundstück.

Der rechtliche Teil des Bahnhofsplans umfasst die Bahnhofsplankarte sowie die Planmarkierungen und -vorschriften. Dem Lageplan liegt auch eine Erläuterung bei, in der erläutert wird, wie der Plan erstellt wurde und welche Grundzüge der Plan hat.

Die Phasen der Zoneneinteilung

Die Lagepläne für Kerava werden von Stadtentwicklungsdiensten erstellt. Stadträte genehmigen Stadtpläne mit erheblichen Auswirkungen, und andere Stadtpläne werden von der Stadtregierung genehmigt.

  • Mit der Ausarbeitung des Plans wird auf Initiative der Stadt oder einer privaten Einrichtung begonnen, und die Einführung des Plans wird in einer Bekanntmachung oder in der Planungsprüfung angekündigt. Die Beteiligten des Planungsvorhabens werden hierüber schriftlich informiert. Beteiligt sind die Grundstückseigentümer und -besitzer des Plangebiets, die an das Plangebiet angrenzenden Nachbarn sowie Personen, deren Wohn-, Arbeits- oder sonstige Bedingungen durch den Plan beeinträchtigt werden könnten. Beteiligt sind auch die Behörden und Kommunen, deren Branche in der Planung berücksichtigt wird.

    Im Zusammenhang mit der Einführung wird ein Beteiligungs- und Bewertungsplan (OAS) veröffentlicht, der Informationen zu Inhalt, Zielen, Auswirkungen und Folgenabschätzung des Plans, Teilnehmern, Informationen, Beteiligungsmöglichkeiten und -methoden sowie dem Ersteller des Plans mit Kontaktinformationen enthält. Das Dokument wird bei Bedarf im Verlauf der Entwurfsarbeiten aktualisiert.

    Die Stadtregierung wird den Plan auf den Weg bringen und die OAS der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Teilnehmer können eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zum Teilnahme- und Bewertungsplan abgeben, während dieser zur Einsichtnahme verfügbar ist.

  • In der Entwurfsphase werden Befragungen und Folgenabschätzungen für den Plan durchgeführt. Es wird ein Planentwurf erstellt und die Stadtentwicklungsabteilung stellt den Entwurf bzw. die Alternativentwürfe zur öffentlichen Stellungnahme zur Verfügung.

    Der Beginn des Planentwurfs wird in einer Zeitungsankündigung und per Brief an die Projektbeteiligten bekannt gegeben. Im Rahmen der Besichtigung haben die Teilnehmer die Möglichkeit, eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben, die nach Möglichkeit bei Entwurfsentscheidungen berücksichtigt wird. Auch zum Planentwurf werden Stellungnahmen erbeten.

    Bei klaren Projekten wird manchmal direkt im Anschluss an die erste Phase ein Designvorschlag erstellt, die Entwurfsphase entfällt dann.

  • Auf der Grundlage der zum Planentwurf eingegangenen Stellungnahmen, Stellungnahmen und Berichte wird ein Planvorschlag erstellt. Die Stadtentwicklungsabteilung genehmigt den Planvorschlag und stellt ihn zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Veröffentlichung des Planvorschlags wird in einer Zeitungsankündigung und per Brief an die Projektteilnehmer bekannt gegeben.

    Der Planvorschlag steht 30 Tage lang zur Ansicht zur Verfügung. Formeländerungen mit geringfügigen Auswirkungen sind 14 Tage lang sichtbar. Während des Besuchs können die Teilnehmer eine schriftliche Erinnerung zum Planvorschlag hinterlassen. Zu dem Vorschlag werden auch offizielle Stellungnahmen erbeten.

    Die abgegebenen Stellungnahmen und eventuellen Mahnungen werden in der Abteilung Stadtentwicklung bearbeitet und nach Möglichkeit in der endgültigen genehmigten Formel berücksichtigt.

  • Die Abteilung Stadtentwicklung kümmert sich um Planvorschlag, Mahnungen und Gegenmaßnahmen. Der Lageplan wird auf Vorschlag der Stadtentwicklungsabteilung von der Stadtregierung genehmigt. Formeln mit erheblichen Auswirkungen und allgemeine Formeln werden vom Stadtrat genehmigt.

    Nach der Genehmigungsentscheidung haben die Parteien noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen: zunächst beim Verwaltungsgericht Helsinki und gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Obersten Verwaltungsgericht. Die Entscheidung zur Genehmigung der Formel wird etwa sechs Wochen nach der Genehmigung rechtskräftig, sofern keine Berufung gegen die Entscheidung eingelegt wird.

  • Die Formel wird bestätigt, wenn keine Berufung eingelegt wird oder die Berufungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Obersten Verwaltungsgericht entschieden wurden. Danach wird die Formel für rechtsverbindlich erklärt.

Beantragen einer Lageplanänderung

Der Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümer kann eine Änderung des gültigen Lageplans beantragen. Bevor Sie einen Wechsel beantragen, wenden Sie sich an die Stadt, damit Sie die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit des Wechsels besprechen können. Gleichzeitig können Sie die Höhe der Entschädigung für die beantragte Änderung, einen Kostenvoranschlag und weitere mögliche Details erfragen.

  • Eine Änderung des Bahnhofsplans wird mit einem formlosen Antrag beantragt, der per E-Mail eingereicht wird kaupunkisuuntelliti@kerava.fi oder schriftlich: Stadt Kerava, Stadtentwicklungsdienste, Postfach 123, 04201 Kerava.

    Dem Antrag zufolge sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Erklärung über das Recht, das Grundstück zu besitzen oder zu verwalten (z. B. Zwangsvollstreckungsbescheinigung, Mietvertrag, Kaufurkunde, wenn die Zwangsvollstreckung anhängig ist oder seit dem Verkauf weniger als 6 Monate vergangen sind).
    • Vollmacht, wenn der Antrag von einer anderen Person als dem Antragsteller unterzeichnet wird. Die Vollmacht muss die Unterschriften aller Eigentümer/Inhaber der Immobilie enthalten und den Namen klarstellen. In der Vollmacht müssen alle Maßnahmen aufgeführt sein, auf die der Bevollmächtigte Anspruch hat.
    • Protokoll der Hauptversammlung, wenn der Antragsteller As Oy oder KOY ist. Über den Antrag auf Änderung des Lageplans muss die Mitgliederversammlung entscheiden.
    • Handelsregisterauszug, wenn der Antragsteller ein Unternehmen ist. Aus dem Dokument geht hervor, wer im Namen des Unternehmens zeichnungsberechtigt ist.
    • Ein Bebauungsplan, also eine Zeichnung, die zeigt, was Sie ändern möchten.
  • Führt ein Lageplan oder eine Lageplanänderung zu einem erheblichen Nutzen für einen privaten Grundstückseigentümer, ist der Grundstückseigentümer gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten für den gemeinschaftlichen Bau zu beteiligen. In diesem Fall schließt die Stadt mit dem Grundstückseigentümer einen Grundstücksnutzungsvertrag ab, in dem auch eine Entschädigung für die Kosten der Planerstellung vereinbart wird.

  • Preisliste vom 1.2.2023. Februar XNUMX

    Gemäß Abschnitt 59 des Landnutzungs- und Baugesetzes hat die Stadt das Recht, die für die Erstellung des Lageplans anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen, wenn die Erstellung des Lageplans hauptsächlich aus privatem Interesse erfolgt und auf Initiative des Grundstückseigentümers oder -besitzers erstellt wird Erstellung und Bearbeitung des Plans.

    Entsteht durch einen Lageplan oder eine Änderung des Lageplans ein erheblicher Nutzen für einen privaten Grundstückseigentümer, ist der Grundstückseigentümer gemäß § 91a des Grundstücksnutzungs- und Baugesetzes verpflichtet, sich an den Kosten für den gemeinschaftlichen Bau zu beteiligen. Diese Gebühr entfällt in Fällen, in denen mit dem Grundstückseigentümer in einem Grundstücksnutzungsvertrag eine Entschädigung für die Kosten der Planerstellung vereinbart wurde/wird.

    Grundstücksverteilung im Zusammenhang mit dem Lageplan: siehe Preisliste der Standortinformationsdienste.

    Zahlungsklassen

    Die für die Erstellung des Bahnhofsplans und/oder die Änderung anfallenden Kosten werden in fünf Zahlungskategorien unterteilt, nämlich:

    I Kleine Lageplanänderung, kein Entwurf 4 Euro

    II Lageplanänderung für einige kleine Hausgrundstücke, nicht vom Entwurf 5 Euro

    III Lageplanänderung oder Planung für mehrere Mehrfamilienhäuser, kein Entwurf 8 Euro

    IV Eine Formel mit erheblichen Auswirkungen oder eine umfangreichere Formel einschließlich eines Entwurfs von 15 Euro

    V Ein Plan für ein bedeutendes und sehr großes Gebiet, 30 Euro.

    Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer von 0 %. (Formular = Lageplan bzw. Lageplanänderung)

    andere Ausgaben

    Weitere dem Antragsteller in Rechnung gestellte Kosten sind:

    • Für das Planungsvorhaben erforderliche Erhebungen, beispielsweise bauhistorische, Lärm-, Erschütterungs-, Boden- und Naturuntersuchungen.

    Zahlung

    Der Antragsteller muss vor Beginn der Bebauungsarbeiten eine schriftliche Zusage zur Zahlung einer Entschädigung abgeben (z. B. einen Bebauungsbeginnvertrag).

    Die Entschädigung wird in zwei Raten vereinnahmt, so dass die Hälfte des oben unter Ziffer 1.1. Der Betrag der vorgelegten Pauschalvergütung erfolgt vor Beginn der Lageplanarbeiten und der Rest erfolgt nach Rechtskraft des Lageplans. Abrechnungskosten werden immer dann berechnet, wenn die Kosten anfallen.

    Wenn mehrere Grundstückseigentümer eine Bebauungsplanänderung beantragt haben, werden die Kosten im Verhältnis zum Baurecht aufgeteilt, bzw. wenn durch die Bebauungsplanänderung kein neues Baurecht entsteht, werden die Kosten im Verhältnis der Fläche aufgeteilt.

    Wenn der Antragsteller seinen Änderungsantrag vor der Genehmigung der Lageplanänderung zurückzieht oder der Plan nicht genehmigt wird, werden die gezahlten Entschädigungen nicht zurückerstattet.

    Abweichungsentscheidung und/oder Planung erfordern Lösung

    Für Abweichungsentscheidungen (§ 171 Landnutzungs- und Baugesetz) und Planungsbedarfsentscheidungen (§ 137 Landnutzungs- und Baugesetz) werden dem Antragsteller folgende Kosten in Rechnung gestellt:

    • positiver oder negativer Bescheid 700 EUR

    Preis 0 % MwSt. Wenn die Stadt bei den oben genannten Entscheidungen die Nachbarn einbezieht, fallen 80 Euro pro Nachbar an.

    Sonstige Zahlungen für städtebauliche Leistungen

    Für Grundstücksübertragungen oder behördliche Entscheidungen werden folgende Gebühren erhoben:
    • Verlängerung der Baupflicht 500 Euro
    • Rückkauf eines Grundstücks oder Rückkauf eines gemieteten Grundstücks EUR 2
    • Übertragung eines unbebauten Grundstücks EUR 2
    Für eine negative Entscheidung wird keine Gebühr erhoben. Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer von 0 %.