Einen Berichtigungsanspruch geltend machen

Bei Unzufriedenheit mit der erteilten Genehmigung kann ein entsprechender Berichtigungsanspruch geltend gemacht werden, in dem die Änderung der Entscheidung beantragt wird. Wird innerhalb der Frist kein Antrag auf Berichtigung der Entscheidung gestellt oder keine Berufung eingelegt, erlangt die Genehmigungsentscheidung Rechtskraft und auf dieser Grundlage kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Antragsteller muss die Rechtsgültigkeit der Erlaubnis selbst prüfen.

  • Ein Antrag auf Berichtigung der durch die Entscheidung des Amtsinhabers erteilten Bau- und Betriebsgenehmigung kann innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung der Entscheidung gestellt werden.

    Das Recht, einen Berichtigungsanspruch geltend zu machen, ist:

    • durch den Eigentümer und Bewohner des angrenzenden oder gegenüberliegenden Bereichs
    • der Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, dessen Bau oder sonstige Nutzung durch die Entscheidung erheblich beeinträchtigt werden kann
    • derjenige, dessen Rechte, Pflichten oder Interessen von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind
    • in der Gemeinde.
  • Bei Entscheidungen über Landschaftsbaugenehmigungen und Bauabbruchgenehmigungen ist das Rechtsmittel umfassender als bei Entscheidungen über Bau- und Betriebsgenehmigungen.

    Das Recht, einen Berichtigungsanspruch geltend zu machen, ist:

    • derjenige, dessen Rechte, Pflichten oder Interessen von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind
    • ein Mitglied der Gemeinde (kein Berufungsrecht, wenn die Angelegenheit im Zusammenhang mit der Bau- oder Betriebsgenehmigung geklärt wurde
    • in einer Gemeinde oder einer Nachbargemeinde, deren Flächennutzungsplanung von der Entscheidung betroffen ist
    • im regionalen Umweltzentrum.

    Für Genehmigungsentscheidungen der Genehmigungsabteilung des Technischen Ausschusses gilt eine 30-tägige Berufungsfrist.

  • Der Berichtigungsantrag ist schriftlich an die Lizenzabteilung des Technischen Vorstands oder per E-Mail an die Adresse zu richten karenkuvalvonta@kerava.fi oder per Post an Rakennusvalvonta, Postfach 123, 04201 Kerava.

    Wer mit der Entscheidung über den Berichtigungsanspruch nicht zufrieden ist, kann beim Verwaltungsgericht Helsinki Beschwerde einreichen.