Abbruchgenehmigung

Für den Abriss eines Gebäudes ist im Baubuch immer eine Abrissgenehmigung erforderlich.

Eine gesonderte Abbruchgenehmigung ist jedoch nicht erforderlich:

  • wenn der Abriss im Zusammenhang mit zukünftigen Bauarbeiten steht und Sie den Abriss im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsantrag angemeldet haben
  • für den Abriss eines Wirtschaftsgebäudes oder eines anderen vergleichbaren geringfügigen nicht eingetragenen Gebäudes, es sei denn, das Gebäude gilt als historisch bedeutsam oder architektonisch wertvoll oder ist Teil einer solchen Einheit. Erkundigen Sie sich bei der Bauaufsicht, ob eine Abbruchgenehmigung erforderlich ist.