Ausbildung

Gemäß § 4 des Grundbildungsgesetzes ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundbildung für Personen im schulpflichtigen Alter, die im Gemeindegebiet wohnen, zu organisieren. Die Stadt Kerava weist schulpflichtigen Kindern, die in Kerava wohnen, einen Schulplatz, eine sogenannte Nachbarschaftsschule, zu. Das dem Wohnort am nächsten gelegene Schulgebäude ist nicht unbedingt die Schule in der Nachbarschaft des Kindes. Der Grundschulleiter weist dem Schüler eine nahegelegene Schule zu.

Die gesamte Stadt Kerava ist ein einziges Einschreibegebiet für Studenten. Die Unterbringung der Schüler in den Schulen erfolgt nach den Kriterien für die Einschulung von Grundschülern. Ziel des Praktikums ist es, den Schulweg aller Schüler unter Berücksichtigung der Umstände so sicher und kurz wie möglich zu gestalten. Die Länge der Klassenfahrt wird mit einem elektronischen System gemessen.

Die Entscheidung eines Schulanfängers über die Einschreibung in die Grundschule und die Zuweisung an eine Schule in der Nähe wird bis zum Ende der 6. Klasse getroffen. Die Stadt kann den Lehrort ändern, wenn dafür ein berechtigter Grund vorliegt. Die Unterrichtssprache kann dann nicht geändert werden.

Schülern, die auf weiterführende Schulen wechseln, werden die Keravanjoki-Schule, die Kurkela-Schule oder die Sompio-Schule als nahegelegene Schulen zugewiesen. Für Schüler, die in die weiterführende Schule wechseln, wird die primäre Entscheidung über die Einschreibung und Zuweisung an eine Schule in der Nähe bis zum Ende der 9. Klasse getroffen.

Ein Schüler, der an einem anderen Ort als Kerava lebt, kann sich über die Einschreibung in eine weiterführende Schule um einen Schulplatz in Kerava bewerben.

Grundlagen der Studierendeneinschreibung

  • Im Grundschulwesen der Stadt Kerava gelten die Kriterien für die Einschreibung in die Grundschule in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit:

    1. Besonders gewichtige Gründe, die sich aus der Feststellung oder dem Bedarf einer besonderen Unterstützung und dem mit der Organisation der Unterstützung zusammenhängenden Grund ergeben.

    Aufgrund des Gesundheitszustands des Schülers oder anderer dringender Gründe kann dem Schüler nach individueller Beurteilung eine nahegelegene Schule zugewiesen werden. Für die Aufnahme als Studierende/r muss der/die Betreuer/in ein Gutachten über die Gesundheitsvorsorge vorlegen, wenn als Grundlage ein mit dem Gesundheitszustand zusammenhängender Grund oder ein Gutachten unter Angabe eines anderen besonders dringenden Grundes zugrunde gelegt wird. Der Grund muss einen direkten Einfluss darauf haben, an welcher Art von Schule der Schüler studieren kann.

    Über die Hauptlehrgruppe eines Studierenden, der besonderer Förderung bedarf, entscheidet der Förderbescheid. Der Grundschulplatz wird von der nächstgelegenen, für den Schüler geeigneten Schule vergeben.

    2. Der einheitliche Schulweg des Schülers

    Ein Schüler, der in den Klassen 1–6 an einer Gesamtschule studiert hat, setzt die Schule an derselben Schule auch in den Klassen 7–9 fort. Bei einem Umzug des Schülers innerhalb der Stadt wird auf Antrag des Vormunds der Schulstandort anhand der neuen Adresse neu ermittelt.

    3. Die Länge des Schulwegs des Schülers

    Dem Schüler wird eine nahegelegene Schule zugewiesen, wobei sein Alter und sein Entwicklungsstand sowie die Länge des Schulwegs und die Sicherheit berücksichtigt werden. Anders als die Schule, die dem Wohnort des Schülers räumlich am nächsten liegt, kann sie als örtliche Schule bezeichnet werden. Die Länge der Klassenfahrt wird mit einem elektronischen System gemessen.

    Wohnortwechsel des Studierenden 

    Bei einem Umzug eines Grundschülers innerhalb der Stadt wird der Schulstandort anhand der neuen Adresse neu ermittelt. Wenn ein Mittelschüler innerhalb der Stadt umzieht, wird der Schulstandort nur auf Antrag des Vormunds neu festgelegt.

    Im Falle eines Wohnortwechsels innerhalb von Kerava oder in eine andere Gemeinde hat der Schüler das Recht, die Schule, in der er aufgenommen wurde, bis zum Ende des laufenden Schuljahres zu besuchen. Allerdings sind in einem solchen Fall die Erziehungsberechtigten für die Organisation und Kosten der Klassenfahrten selbst verantwortlich. Eine Änderung der Wohnadresse muss immer dem Schulleiter des Kindes mitgeteilt werden.

    Lesen Sie mehr über den Umzug von Studenten.

  • Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten können sie sich für den Schüler auch um einen Schulplatz an einer anderen als der dem Schüler zugewiesenen Schule in der Nähe bewerben. Sekundärbewerber können in die Schule aufgenommen werden, wenn in der Klassenstufe des Schülers freie Plätze vorhanden sind.

    Die Bewerbung um einen Sekundarschülerplatz erfolgt erst, nachdem der Schüler einen Bescheid der umliegenden Grundschule erhalten hat. Ein Sekundarschülerplatz wird beim Schulleiter der Schule beantragt, in der der Schülerplatz gewünscht wird. Die Bewerbung erfolgt in erster Linie über Wilma. Erziehungsberechtigte, die keinen Wilma-Ausweis haben, können ein Papierantragsformular ausdrucken und ausfüllen. Gehen Sie zu Formulare. Das Formular ist auch bei der Schulleitung erhältlich.

    Der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme von Schülern, die sich für einen weiterführenden Schulplatz bewerben. Der Schulleiter kann keine Schüler der Sekundarstufe in die Schule aufnehmen, wenn in der Lehrgruppe kein Platz vorhanden ist.

    Bewerber für einen Studienplatz im Sekundarbereich werden nach folgenden Grundsätzen in der Reihenfolge ihrer Priorität auf verfügbaren Studienplätzen ausgewählt:

    1. Der Student lebt in Kerava.
    2. Die Länge des Schulwegs des Schülers. Die Distanzmessung erfolgt über ein elektronisches System. Bei Anwendung dieses Kriteriums wird der Schulplatz an den Schüler vergeben, der den kürzesten Weg zur weiterführenden Schule hat.
    3. Geschwisterbasis. Das ältere Geschwisterkind des Schülers besucht die entsprechende Schule. Die Geschwisterbasis kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das ältere Geschwisterkind zum Zeitpunkt der Entscheidung in der obersten Jahrgangsstufe der betreffenden Schule ist.
    4. Ziehen.

    Ein Schüler, dessen besondere Förderung in einer Sonderklasse angeordnet werden soll, kann als Zweitbewerber in die Schule aufgenommen werden, wenn in der Sonderklasse der Jahrgangsstufe des Schülers freie Plätze vorhanden sind und dies unter Berücksichtigung der Voraussetzungen angemessen ist für die Organisation des Unterrichts.

    Über die Einschreibung als Hauptschüler wird bei Grundschülern bis zum Ende der 6. Klasse und bei Mittelschülern bis zum Ende der 9. Klasse entschieden.

    Wenn der Schüler, der einen weiterführenden Schulplatz erhalten hat, innerhalb der Stadt umzieht, wird der neue Schulplatz nur auf Antrag des Vormunds festgelegt.

    Bei dem im Rahmen der Zweitplatzsuche ermittelten Schulplatz handelt es sich nicht um eine Nachbarschaftsschule im Sinne des Gesetzes. Für die Organisation der Klassenfahrten und Fahrtkosten zu der im Zweitantrag ausgewählten Schule sind die Erziehungsberechtigten selbst verantwortlich.

  • In der schwedischsprachigen Grundausbildung der Stadt Kerava werden die folgenden Zulassungskriterien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit befolgt, nach der dem Schüler eine nahegelegene Schule zugewiesen wird.

    Die Hauptkriterien für die Einschreibung in eine schwedischsprachige Grundausbildung sind der Reihe nach die folgenden:

    1. Keravalysya

    Der Student lebt in Kerava.

    2. Schwedisch sprechend

    Die Muttersprache, Heimatsprache oder Unterrichtssprache des Schülers ist Schwedisch.

    3. Schwedischsprachige frühkindliche Bildung und Vorschulerziehungshintergrund

    Der Schüler hat vor Beginn der Schulpflicht mindestens zwei Jahre lang an schwedischsprachiger frühkindlicher Bildung und schwedischsprachiger Vorschulerziehung teilgenommen.

    4. Teilnahme am Sprachimmersionsunterricht

    Der Schüler hat vor Beginn der Schulpflicht mindestens zwei Jahre lang am Sprachimmersionsunterricht in der frühkindlichen Bildung und Vorschulerziehung teilgenommen.

     

  • Der Schulleiter kann Allgemeinbildung in die Schule des Schülers bringen, wenn in der Schule Platz vorhanden ist, nachdem die Grundschulkriterien erfüllt sind. Die Zulassung zur schwedischsprachigen Grundbildung erfolgt auf der Grundlage der folgenden Kriterien für die Zulassung als Sekundarschüler in der hier dargestellten Reihenfolge:

    1. Der Student wohnt in Kerava.

    2. Die Muttersprache, Heimatsprache oder Unterrichtssprache des Schülers ist Schwedisch.

    3. Die Klassengröße überschreitet nicht 28 Schüler.

    Wenn ein Schüler mitten im Schuljahr nach Kerava zieht, wird ein Schülerplatz in der schwedischsprachigen Grundausbildung einem Schüler zugewiesen, dessen Muttersprache, Muttersprache oder Unterrichtssprache Schwedisch ist.

  • An der Sompio-Schule wird für die Klassen 1–9 musikorientierter Unterricht angeboten. Sie können sich für einen gezielten Unterricht zum Schulbeginn bewerben, wenn der Schüler in die erste Klasse einsteigt. Für die Schwerpunktkurse werden in erster Linie Schüler aus Kerava ausgewählt. Einwohner von außerhalb der Stadt können nur dann zur gewichteten Ausbildung zugelassen werden, wenn im Vergleich zu den Startplätzen nicht genügend Bewerber vorhanden sind, die die Kerava-Kriterien erfüllen.

    Der Vormund eines Schulanfängers kann sich über eine Zweitbewerbung um einen Platz für sein Kind im Musikunterricht an der Sompio-Schule bewerben. Die Auswahl für den Musikunterricht erfolgt durch einen Eignungstest. Bei mindestens 18 Bewerbern wird ein Eignungstest organisiert. Die Schule Sompio informiert die Erziehungsberechtigten der Bewerber über den Zeitpunkt des Eignungstests.

    Der Wiederholungs-Eignungstest wird innerhalb einer Woche nach dem eigentlichen Eignungstest organisiert. An der Wiederholungseignungsprüfung kann ein Studierender nur teilnehmen, wenn er am Tag der Prüfung krank war. Vor der Wiederholungsprüfung muss der Bewerber dem Schulleiter der Schule, die den Musikunterricht veranstaltet, ein ärztliches Krankheitszeugnis vorlegen. Dem Studierenden wird eine Einladung zum Wiederholungseignungstest zugesandt.

    Für die Zulassung zur gewichteten Lehre sind mindestens 30 % erforderlich
    ergibt sich aus der Gesamtpunktzahl der Eignungstests. Für den musikorientierten Unterricht werden maximal 24 Studierende mit den höchsten anerkannten Noten im Eignungstest zugelassen. Dem Studierenden und seinen Erziehungsberechtigten wird eine Auskunft über die genehmigte Absolvierung der Eignungsprüfung erteilt. Der/die Studierende hat eine Woche Zeit, sich über die Annahme des Studienplatzes für Musikunterricht zu informieren, also die Annahme des Studienplatzes zu bestätigen.

    Mit dem Musikunterricht wird begonnen, wenn mindestens 18 Studierende die Eignungsprüfung bestanden und ihren Studienplatz bestätigt haben. Eine Lehrveranstaltung mit Musikschwerpunkt wird nicht eingerichtet, wenn die Zahl der Studienanfänger nach der Bestätigungsphase unter 18 Studierenden bleibt Orte und Entscheidungsfindung.

    Den Schülern der Musikklasse wird die Entscheidung über die Einschreibung bis zum Ende der neunten Klasse erteilt.

    Ein aus einer anderen Gemeinde zuziehender Student, der in einem ähnlichen Schwerpunkt studiert hat, wird ohne Eignungsprüfung in den Schwerpunktkurs aufgenommen.

    Eventuell freigewordene Schülerplätze aus anderen Jahrgängen als dem im Herbst beginnenden 1. Jahrgang werden in jedem Studienjahr im Frühjahrssemester mit der Durchführung einer Eignungsprüfung zur Bewerbung freigegeben. Frei gewordene Studienplätze werden ab Beginn des nächsten Studienjahres besetzt.

    Über die Aufnahme von Studierenden in den Schwerpunktunterricht entscheidet der Leiter der Grundbildung.