Formen der Unterstützung bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Unterstützung bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zu erhalten. Die von den Arbeitgeberdiensten angebotenen Formen der Unterstützung sind Gehaltsbeihilfen, kommunale Beschäftigungszuschüsse und Sommerarbeitsgutscheine.

Angestellt mit Lohnunterstützung

Der Lohnzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die dem Arbeitgeber für die Lohnkosten eines arbeitslosen Arbeitssuchenden gewährt wird. Der Arbeitgeber kann Lohnunterstützung entweder beim TE-Büro oder bei der städtischen Arbeitsprüfung beantragen, je nachdem, wessen Kunde die einzustellende Person ist. Das TE-Büro bzw. kommunale Experiment zahlt den Lohnzuschuss direkt an den Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erhält für seine Arbeit ein normales Gehalt. Weitere Informationen zum Kommunalexperiment Beschäftigung finden Sie auf unserer Website: Städtisches Beschäftigungsexperiment.

Voraussetzungen für den Bezug von Lohnzuschüssen:

  • Das einzugehende Arbeitsverhältnis ist unbefristet oder befristet.
  • Die Arbeit kann in Vollzeit oder Teilzeit erfolgen, es darf sich jedoch nicht um einen Null-Stunden-Vertrag handeln.
  • Die Arbeit wird nach Tarifvertrag vergütet.
  • Das Arbeitsverhältnis darf erst mit der Entscheidung über die Gewährung von Lohnzuschüssen beginnen.

Ein Arbeitgeber, der einen arbeitslosen Arbeitssuchenden einstellt, kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Lohnzuschusses in Höhe von 50 Prozent der Lohnkosten erhalten. Zu einem ermäßigten Satz können Sie eine 70-prozentige Unterstützung für die Beschäftigung von Behinderten erhalten. In manchen Situationen kann ein Verein, eine Stiftung oder eine eingetragene Religionsgemeinschaft einen Gehaltszuschuss in Höhe von 100 Prozent der Einstellungskosten erhalten.

Beantragen Sie die Gehaltsunterstützung elektronisch beim Oma Asiointi-Service von TE Services. Sollte eine elektronische Bewerbung nicht möglich sein, können Sie die Bewerbung auch per E-Mail einreichen. Gehen Sie zu „Mein Transaktionsservice“.

Kommunale Beschäftigungsbeihilfe

Die Stadt Kerava kann einem Unternehmen, Verein oder einer Stiftung finanzielle Unterstützung gewähren, die einen arbeitslosen Arbeitssuchenden aus Kerava einstellt, der seit mindestens sechs Monaten arbeitslos ist oder sich aus anderen Gründen in einer schwierigen Arbeitsmarktsituation befindet. Eine Dauer der Arbeitslosigkeit ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der einzustellenden Person um einen jungen Menschen aus Kerava unter 29 Jahren handelt, der gerade seinen Abschluss gemacht hat.

Der Kommunalzuschlag kann nach eigenem Ermessen für die Dauer von 6–12 Monaten gewährt werden. Der kommunale Zuschuss kann nur zur Deckung der Lohnkosten des Arbeitnehmers und der gesetzlichen Arbeitgeberausgaben verwendet werden.

Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass die Dauer des abzuschließenden Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Monate beträgt und die Arbeitszeit mindestens 60 Prozent der in der Praxis geleisteten Vollarbeitszeit beträgt. Bekommt der Arbeitgeber für die Beschäftigung eines Arbeitslosen Lohnzuschüsse, muss die Dauer des Arbeitsverhältnisses mindestens 8 Monate betragen.

Die Formulare zur Beantragung der kommunalen Arbeitslosenunterstützung finden Sie im Online-Shop: Elektronische Transaktion von Arbeit und Unternehmertum.

Der Sommerarbeitsgutschein unterstützt die Beschäftigung junger Menschen

Die Stadt unterstützt die Beschäftigung junger Menschen aus Kerava mit Sommerarbeitsgutscheinen. Ein Sommerarbeitsgutschein ist ein Zuschuss, der einem Unternehmen für die Einstellung eines jungen Menschen aus Kerava im Alter zwischen 16 und 29 Jahren gezahlt wird. Wenn Sie darüber nachdenken, einen jungen Menschen aus Kerava für die Sommerarbeit einzustellen, sollten Sie sich gemeinsam mit dem Arbeitssuchenden über die Möglichkeit eines Sommerarbeitsgutscheins informieren. Weitere Informationen zu den Bedingungen des Sommerarbeitsgutscheins und zur Beantragung: Für unter 30-Jährige.