Kontrolle der gebauten Umwelt

Nach dem Landnutzungs- und Baugesetz (MRL) müssen das Gebäude und seine Umgebung in einem solchen Zustand gehalten werden, dass es stets den Anforderungen an Gesundheit, Sicherheit und Nutzbarkeit entspricht und keine Umweltschäden verursacht oder die Umwelt beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Lagerung im Freien so angeordnet sein, dass sie das von der Straße oder einem anderen öffentlichen Durchgang oder Bereich aus sichtbare Landschaftsbild nicht beeinträchtigt und die umliegende Bevölkerung nicht stört (MRL § 166 und § 169). 

Gemäß den Bauvorschriften der Stadt Kerava muss die bebaute Umgebung gemäß der Baugenehmigung genutzt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Bei Außenlagern, Kompostierungs- oder Abfallbehältern oder Vordächern, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, ist ggf. eine Sichtbarriere oder ein Zaun zu errichten (§ 32).

Der Grundstückseigentümer und -besitzer muss außerdem den Zustand der Bäume auf der Baustelle überwachen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um als gefährlich eingestufte Bäume zu entfernen.

  • Die Genehmigungsabteilung des Technischen Ausschusses führt die im Landnutzungs- und Baugesetz vorgesehene Überwachung des Umweltmanagements durch, indem sie bei Bedarf beispielsweise Inspektionen zu von ihr festgelegten Zeiten durchführt. Die Besichtigungstermine und -bereiche werden entsprechend den kommunalen Bekanntmachungen bekannt gegeben.

    Die Bauaufsichtsbehörde führt eine kontinuierliche Umweltüberwachung durch. Zu überwachen sind unter anderem:

    • Kontrolle unerlaubter Bauarbeiten
    • unerlaubte Werbeanlagen und leichte Werbung in Gebäuden
    • unerlaubte Landschaftsbauarbeiten
    • Überwachung der Instandhaltung der gebauten Umwelt.
  • Eine saubere gebaute Umwelt erfordert die Zusammenarbeit der Stadt und der Bewohner. Wenn Ihnen ein Gebäude in schlechtem Zustand oder eine unordentliche Hofumgebung in Ihrer Umgebung auffällt, können Sie dies der Bauaufsicht schriftlich unter Angabe der Kontaktdaten melden.

    Die Bauaufsicht bearbeitet keine anonymen Anfragen zu Maßnahmen oder Gutachten, außer in Ausnahmefällen, wenn das zu überwachende Interesse erheblich ist. Auch anonyme Petitionen an eine andere Stadtverwaltung, die diese der Bauaufsicht unterstellt, werden nicht bearbeitet.

    Handelt es sich um eine Angelegenheit von Bedeutung im öffentlichen Interesse, wird sie auf der Grundlage einer Aufforderung oder Mitteilung einer beliebigen Person behandelt. Selbstverständlich greift die Bauaufsicht auch bei festgestellten Mängeln aufgrund eigener Beobachtungen ohne gesonderte Anzeige ein.

    Die für eine Verfahrensanfrage oder -benachrichtigung erforderlichen Informationen

    Im Verfahrensantrag bzw. der Verfahrensanzeige sind folgende Angaben zu machen:

    • den Namen und die Kontaktinformationen der Person, die die Anfrage stellt/Melder
    • die Adresse der überwachten Immobilie und andere identifizierende Informationen
    • die in der Sache erforderlichen Maßnahmen
    • Begründung des Anspruchs
    • Informationen über den Bezug des Antragstellers/Melders zu der Angelegenheit (sei es ein Nachbar, ein Passant oder etwas anderes).

    Einreichen einer Aufforderung zum Handeln oder einer Benachrichtigung

    Eine Aufforderung bzw. Meldung an die Bauaufsicht erfolgt per E-Mail an die Adresse karenkuvalvonta@kerava.fi oder per Brief an die Adresse City of Kerava, Rakennusvalvonta, PO Box 123, 04201 Kerava.

    Über die Verfahrensanfrage und Benachrichtigung wird öffentlich, sobald es bei der Bauaufsicht angekommen ist.

    Wenn die Person, die die Maßnahme beantragt, oder der Hinweisgeber aufgrund einer Behinderung oder aus einem ähnlichen Grund nicht in der Lage ist, die Anfrage oder Meldung schriftlich zu stellen, kann die Bauaufsicht die Anfrage oder Meldung mündlich annehmen. In diesem Fall erfasst der Bauaufsichtssachverständige die notwendigen Angaben in dem zu erstellenden Dokument.

    Wenn die Bauaufsichtsbehörde nach einer Ortsbesichtigung oder aufgrund einer anderen Untersuchung Inspektionsmaßnahmen einleitet, wird eine Kopie der Aufforderung zur Tätigung bzw. Anzeige dem Bescheid bzw. der Inspektionserklärung beigefügt, die der zu überprüfenden Person zuzustellen ist.